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In den Vereinigten Arabischen Emiraten hängt der Aufenthalt an einem Aufenthaltsvisum mit Emirates ID – über einen Arbeitgeber, ein eigenes Unternehmen, eine Immobilie, als Ruheständler oder über das 10-jährige Golden Visa. Einen regulären Weg zur Einbürgerung gibt es nicht.
Aufenthaltstitel
Arbeit
Arbeitsvisum (Employment Residence Visa)
Angestellte eines Unternehmens in den VAE oder einer Freezone
Arbeitsvertrag; der Arbeitgeber beantragt Visum und Arbeitserlaubnis
Gesundheitsuntersuchung und Emirates ID
Gültigkeit: 2 Jahre, verlängerbar
Investition
Golden Visa (10 Jahre)
Immobilienbesitzer, Investoren, Unternehmer, Fachkräfte mit hohem Einkommen, Talente
z. B. Immobilien im Wert von mindestens 2 Mio. AED
oder Investition/Unternehmen bzw. Gehalt nach den jeweiligen Kategorien
Gültigkeit: 10 Jahre, verlängerbar; Familie kann mitkommen
Ruhestand / finanzielle Unabhängigkeit
Ruhestandsvisum (Retirement Visa)
Ab 55 Jahren
Immobilie im Wert von mindestens 1 Mio. AED
oder Ersparnisse von mindestens 1 Mio. AED
oder Monatseinkommen von mindestens 20.000 AED (Dubai: 15.000 AED)
Gültigkeit: 5 Jahre, verlängerbar
Remote-Arbeit / Digital Nomad
Virtual Work / Remote Work Visa
Remote-Arbeitende mit Arbeitgeber oder Firma außerhalb der VAE
Arbeitsvertrag oder Firmennachweis im Ausland
Mindesteinkommen (zuletzt 3.500 US$ pro Monat)
Krankenversicherung
Gültigkeit: 1 Jahr, verlängerbar
Daueraufenthalt & Einbürgerung
Daueraufenthalt
keine Angabe
Einbürgerung
keine aktuellen Informationen
Doppelte Staatsangehörigkeit
nur eingeschränkt erlaubt
Einen unbefristeten Daueraufenthalt gibt es nicht; das Golden Visa (10 Jahre) ist der längste Aufenthaltstitel.
Die Staatsangehörigkeit wird nicht auf Antrag nach einer Aufenthaltsfrist verliehen. Seit 2021 können Investoren, Ärzte, Wissenschaftler und besondere Talente auf Vorschlag der Herrscher bzw. Behörden eingebürgert werden – dabei darf die bisherige Staatsangehörigkeit behalten werden.
Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.
Einbürgerungsrecht im Überblick
Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.
Mindestaufenthalt
30 Jahre Aufenthalt
Verfahren
Ermessensentscheidung der Behörde
Bisherige Staatsangehörigkeit
Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit erforderlich
Nur für Ehefrauen von Staatsbürgern (mit Aufenthaltsfrist)
Originalwortlaut der Regelungen (englisch) und Rechtsgrundlagen
Aufenthalt (UAE 5-8, 12bis)
Person has been resident in the UAE for at least 30 years if non-Arab and three or seven years if Arab (lawful and continuous residence in UAE).
Verzicht (UAE 5-8, 12bis)
Renunciation of original citizenship required. Exception made to naturalised citizens based on UAE 9 bis (see A24/A26).
Sprache (UAE 5-8, 12bis)
Proficiency in Arabic required.
Staatskunde (UAE 5-8, 12bis)
Person must have sworn an oath of allegiance.
Ehe (UAE 3, 12bis)
Person is the wife of a male citizen and the couple have been married for at least 10 years (reduced to 7 years if couple has children). Other conditions: see A06 (exemption may be granted from educational qualification requirement).
Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.
Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.