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Aufenthalt & Einbürgerung: Ungarn

Welche Aufenthaltstitel es gibt, wann ein Daueraufenthalt möglich ist und unter welchen Voraussetzungen man sich einbürgern lassen kann.

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Deutsche dürfen als EU-Bürger in Ungarn leben und arbeiten; bei Aufenthalten über drei Monate ist eine Registrierungsbescheinigung bei der Einwanderungsbehörde nötig. Die Einbürgerung ist in der Regel nach 8 Jahren Aufenthalt möglich.

Aufenthaltstitel

Freizügigkeit

EU-Freizügigkeit

Deutsche Staatsangehörige

  • Bis 3 Monate: nur gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Länger als 3 Monate: Arbeitnehmer, Selbstständige, Studierende oder Nichterwerbstätige mit ausreichenden Mitteln und Krankenversicherung
  • Anmeldung bei der zuständigen Behörde nach den Regeln des Landes

Gültigkeit: Kein Visum und keine Arbeitserlaubnis nötig; Anmeldebescheinigung je nach Land

Daueraufenthalt & Einbürgerung

Daueraufenthalt
nach 5 Jahren
Einbürgerung
in der Regel nach 8 Jahren
Doppelte Staatsangehörigkeit
erlaubt

Nach 5 Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt besteht ein Daueraufenthaltsrecht (Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG).

Wer keinen bevorzugten Weg nutzen kann, kann nach 8 Jahren Wohnsitz in Ungarn die Einbürgerung beantragen. Voraussetzungen sind eine Prüfung in Verfassungskunde (auf Ungarisch), Straffreiheit, gesicherter Lebensunterhalt und ein Wohnsitz in Ungarn.

Weitere Wege zur Staatsangehörigkeit

  • Ehe mit einer ungarischen Person (mind. 3 Jahre): verkürzte Frist
  • Ungarische Vorfahren: vereinfachte Einbürgerung ohne Wohnsitz in Ungarn (Ungarischkenntnisse nötig)

Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.

Einbürgerungsrecht im Überblick

Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.

Mindestaufenthalt
8 Jahre Aufenthalt
Verfahren
Ermessensentscheidung der Behörde
Bisherige Staatsangehörigkeit
Kein Verzicht nötig – doppelte Staatsangehörigkeit möglich
Sprache
Allgemeine Integrationsanforderung
Staatskunde / Kultur
Staatskunde- bzw. Kulturtest
Ehe mit Staatsangehörigen
Erleichtert für Ehepartner (ohne Aufenthaltsfrist)
Originalwortlaut der Regelungen (englisch) und Rechtsgrundlagen
Aufenthalt (HUN 4(1))
Person has been resident in Hungary for 8 years with a long-term settlement permit. Note: effective period of residence might exceed 8 years as prior obtention of a long-term settlement permit is required.
Verzicht (HUN 4(1))
–
Sprache (HUN 4(1))
Citizenship test required.
Staatskunde (HUN 4(1))
Knowledge of constitutional issues (citizenship test).
Ehe (HUN 4(2)(a); HUN 4(3a))
Person is the spouse or widow of a citizen and has been married (unless the marriage is terminated by the death of the spouse) and resident in Hungary for 3 years. Other conditions: see A06.; Person is the spouse of a citizen and has been married (with common household) for at least 10 years, or for at least 5 years if they have a child. Other conditions: clean criminal record, no threat to Hungarian interests, and knowledge of Hungarian language.

Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.

Zuständige Stellen

Quellen & Stand

Zuletzt geprüft: 20.10.2026

  1. Kormany.hu: The acquisition of Hungarian nationality
  2. Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), EUR-Lex

Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.

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