Aufenthaltserlaubnis Slowenien: welche Aufenthaltstitel es gibt – auch für Rentner und Familien –, wann ein Daueraufenthalt möglich ist und unter welchen Voraussetzungen man sich einbürgern lassen kann.
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Deutsche dürfen als EU-Bürger in Slowenien leben und arbeiten; bei Aufenthalten über drei Monate wird die Anmeldebescheinigung bei der Verwaltungseinheit beantragt. Die Einbürgerung erfordert 10 Jahre Aufenthalt und grundsätzlich den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit.
Aufenthaltstitel
Freizügigkeit
EU-Freizügigkeit
Deutsche Staatsangehörige
Bis 3 Monate: nur gültiger Personalausweis oder Reisepass
Länger als 3 Monate: Arbeitnehmer, Selbstständige, Studierende oder Nichterwerbstätige mit ausreichenden Mitteln und Krankenversicherung
Anmeldung bei der zuständigen Behörde nach den Regeln des Landes
Gültigkeit: Kein Visum und keine Arbeitserlaubnis nötig; Anmeldebescheinigung je nach Land
Daueraufenthalt & Einbürgerung
Daueraufenthalt
nach 5 Jahren
Einbürgerung
in der Regel nach 10 Jahren
Doppelte Staatsangehörigkeit
nicht erlaubt – die bisherige Staatsangehörigkeit muss in der Regel aufgegeben werden
Nach 5 Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt besteht ein Daueraufenthaltsrecht (Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG).
Erforderlich sind mindestens 10 Jahre Aufenthalt in Slowenien, davon die letzten 5 ununterbrochen vor dem Antrag, Slowenischkenntnisse, gesicherte Mittel und Unbescholtenheit. Die bisherige Staatsangehörigkeit muss in der Regel aufgegeben werden.
Weitere Wege zur Staatsangehörigkeit
Ehe mit einer slowenischen Person: verkürzte Frist
Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.
Einbürgerungsrecht im Überblick
Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.
Mindestaufenthalt
10 Jahre Aufenthalt
Verfahren
Ermessensentscheidung der Behörde
Bisherige Staatsangehörigkeit
Verzicht grundsätzlich erforderlich, mit wichtigen Ausnahmen
Sprache
Allgemeine Integrationsanforderung
Staatskunde / Kultur
Keine Anforderung
Ehe mit Staatsangehörigen
Erleichtert für Ehepartner (mit Aufenthaltsfrist)
Originalwortlaut der Regelungen (englisch) und Rechtsgrundlagen
Aufenthalt (SLN 10-15)
Person has been resident in Slovenia for 10 years, of which 5 were continuous, and with a 'settled status' immediately before the application.
Verzicht (SLN 10-15)
Evidence of renunciation of citizenship of another country (unless the person is stateless or when renunciation is legally impossible or unreasonable) required. Renunciation is not required for nationals of EU Member States if reciprocity applies.
Sprache (SLN 10-15)
Knowledge of Slovenian language required.
Staatskunde (SLN 10-15)
Oath to respect the free democratic constitutional order of Slovenia required.
Ehe (SLN 12(3), 12(4))
Person has been the spouse of a citizen for at least 3 years and has continuously resided in Slovenia for at least 1 year before the application. Other conditions: see A06.
Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.
Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.