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Als EU-Bürger können Deutsche in der Slowakei leben und arbeiten; bei Aufenthalten über drei Monate ist die Registrierung bei der Fremdenpolizei nötig. Die Einbürgerung setzt 8 Jahre Daueraufenthalt voraus und verlangt grundsätzlich den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit.
Aufenthaltstitel
Freizügigkeit
EU-Freizügigkeit
Deutsche Staatsangehörige
Bis 3 Monate: nur gültiger Personalausweis oder Reisepass
Länger als 3 Monate: Arbeitnehmer, Selbstständige, Studierende oder Nichterwerbstätige mit ausreichenden Mitteln und Krankenversicherung
Anmeldung bei der zuständigen Behörde nach den Regeln des Landes
Gültigkeit: Kein Visum und keine Arbeitserlaubnis nötig; Anmeldebescheinigung je nach Land
Daueraufenthalt & Einbürgerung
Daueraufenthalt
nach 5 Jahren
Einbürgerung
in der Regel nach 8 Jahren
Doppelte Staatsangehörigkeit
nicht erlaubt – die bisherige Staatsangehörigkeit muss in der Regel aufgegeben werden
Nach 5 Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt besteht ein Daueraufenthaltsrecht (Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG).
Erforderlich sind 8 Jahre ununterbrochener Aufenthalt mit Daueraufenthaltsrecht, Slowakischkenntnisse, Landeskunde und Unbescholtenheit (Gesetz Nr. 40/1993). Eingebürgerte müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufgeben.
Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.
Einbürgerungsrecht im Überblick
Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.
Mindestaufenthalt
8 Jahre Aufenthalt
Verfahren
Ermessensentscheidung der Behörde
Bisherige Staatsangehörigkeit
Kein Verzicht nötig – doppelte Staatsangehörigkeit möglich
Originalwortlaut der Regelungen (englisch) und Rechtsgrundlagen
Aufenthalt (SLK 7(1))
Person has been resident in Slovakia for 8 consecutive years immediately prior to the application or 10 years with a permanent residence permit.
Verzicht (SLK 7(1))
–
Sprache (SLK 7(1))
Reasonable knowledge of language and culture of Slovakia required.
Staatskunde (SLK 7(1))
–
Ehe (SLK 7(2)(a))
Person has been the spouse of a citizen, with common household in Slovakia, for 5 years. Other conditions: see A06.
Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.
Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.