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Dank des Freizügigkeitsabkommens können Deutsche in der Schweiz leben und arbeiten, brauchen aber eine Bewilligung der Wohnkantons (L, B, später C). Für die ordentliche Einbürgerung sind 10 Jahre Aufenthalt und die Niederlassungsbewilligung C nötig; die Schweiz erlaubt die doppelte Staatsbürgerschaft.
Aufenthaltstitel
Freizügigkeit
Freizügigkeit (Abkommen Schweiz–EU)
Deutsche Staatsangehörige
Arbeitsvertrag, Selbstständigkeit oder – ohne Erwerbstätigkeit – ausreichende Mittel und Krankenversicherung
Anmeldung bei der Wohngemeinde innerhalb von 14 Tagen nach Zuzug
Gültigkeit: Aufenthaltsbewilligung B: 5 Jahre (bei unbefristeter Stelle), Kurzaufenthaltsbewilligung L: bis 1 Jahr
Daueraufenthalt & Einbürgerung
Daueraufenthalt
nach 5 Jahren
Einbürgerung
in der Regel nach 10 Jahren
Doppelte Staatsangehörigkeit
erlaubt
Deutsche erhalten die Niederlassungsbewilligung C in der Regel nach 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt (Niederlassungsvereinbarung Deutschland–Schweiz).
Bundesrechtlich sind 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz erforderlich, davon 3 in den letzten 5 Jahren vor dem Gesuch, sowie die Niederlassungsbewilligung C. Jahre zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt (frühestens nach 6 Jahren). Kantone und Gemeinden verlangen zusätzlich 2–5 Jahre Wohnsitz vor Ort, Sprachkenntnisse (meist mündlich B1/B2, schriftlich A2/B1), Integration und finanzielle Unabhängigkeit.
Weitere Wege zur Staatsangehörigkeit
Erleichterte Einbürgerung für Ehepartner von Schweizer/innen: nach 5 Jahren Wohnsitz und 3 Jahren Ehe
Erleichterte Einbürgerung für Ausländer der dritten Generation
Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.
Einbürgerungsrecht im Überblick
Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.
Mindestaufenthalt
10 Jahre Aufenthalt
Verfahren
Ermessensentscheidung der Behörde
Bisherige Staatsangehörigkeit
Kein Verzicht nötig – doppelte Staatsangehörigkeit möglich
Sprache
Sprachnachweis bzw. Sprachtest
Staatskunde / Kultur
Staatskunde- bzw. Kulturtest
Ehe mit Staatsangehörigen
Erleichtert für Ehepartner (ohne Aufenthaltsfrist)
Originalwortlaut der Regelungen (englisch) und Rechtsgrundlagen
Person is successfully integrated (entails showing respect for public security and order, respecting the values enshrined in the Constitution, participating in economic life or acquiring an education, and encouraging and supporting the integration of one<d5>s spouse, partner or minor children), familiar with Swiss way of life. Canton may provide for additional criteria for integration. Various cantons also require an oath of allegiance at the citizenship ceremony.
Ehe (SWI 20, 21; SWI 10)
Person has been in a marriage with a citizen for 3 years and has resided in Switzerland for at least 5 years, including one year immediately prior to making the application. If the person married to a citizen is resident abroad, only after 6 years of marriage and 'strong ties to Switzerland'. Other conditions: person is successfully integrated (see mode A06) and does not pose a risk to Switzerland's internal or external security.; Person is in a civil partnership with a citizen for 3 years and has resided in Switzerland for at least 5 years, including one year immediately prior to making the application. Other conditions: see A06 (i.e. person has to go through the three-level naturalization procedure at the federal, cantonal and communal level).
Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.
Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.