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Auswandern in den Oman

Aufenthalt & Einbürgerung: Oman

Welche Aufenthaltstitel es gibt, wann ein Daueraufenthalt möglich ist und unter welchen Voraussetzungen man sich einbürgern lassen kann.

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Im Oman ist der Aufenthalt meist an einen Arbeitgeber gebunden; Investoren erhalten eine langfristige „Golden Residency“ ab 200.000 OMR. Die Einbürgerung erfordert 20 Jahre Aufenthalt und den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit.

Aufenthaltstitel

Arbeit

Residence Card (Arbeit)

Angestellte omanischer Arbeitgeber

  • Arbeitsvisum über den Arbeitgeber
  • Gesundheitscheck

Gültigkeit: bis zu 2 Jahre, verlängerbar

Investition

Golden Residency (Investoren)

Investoren, Unternehmer und Immobilienkäufer

  • Investition ab 200.000 OMR, z. B. in ein Unternehmen, Staatsanleihen oder Immobilien in Integrated Tourism Complexes
  • Krankenversicherung

Gültigkeit: 5 bzw. 10 Jahre, verlängerbar

Familie

Familiennachzug

Ehepartner und Kinder von Aufenthaltsberechtigten

  • Mindestgehalt des Antragstellers

Gültigkeit: an den Aufenthalt des Antragstellers gebunden

Daueraufenthalt & Einbürgerung

Daueraufenthalt
keine Angabe
Einbürgerung
in der Regel nach 20 Jahren
Doppelte Staatsangehörigkeit
nicht erlaubt – die bisherige Staatsangehörigkeit muss in der Regel aufgegeben werden

Einen allgemeinen Daueraufenthalt gibt es nicht; die Golden Residency ist die langfristigste Option.

Einbürgerung nach 20 Jahren Aufenthalt mit Arabischkenntnissen in Wort und Schrift. Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden.

Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.

Einbürgerungsrecht im Überblick

Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.

Mindestaufenthalt
20 Jahre Aufenthalt
Verfahren
Ermessensentscheidung der Behörde
Bisherige Staatsangehörigkeit
Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit erforderlich
Sprache
Sprachkenntnisse erforderlich (ohne formalen Test)
Staatskunde / Kultur
Keine Anforderung
Ehe mit Staatsangehörigen
Erleichtert, Fristen je nach Geschlecht unterschiedlich
Originalwortlaut der Regelungen (englisch) und Rechtsgrundlagen
Aufenthalt (OMA 15)
Person has been resident in Oman for at least 20 years.
Verzicht (OMA 15)
Written consent and proof of renunciation of citizenship of another country required.
Sprache (OMA 15)
Person must be able to read and write Arabic.
Staatskunde (OMA 15)
–
Ehe (OMA 15, 16)
Person is the wife of a male citizen and the couple have resided in the country for at least 10 years and have a male child. Other conditions: can read and write Arabic, has an income, good character, not convicted of crime or offence in breach of trust or honor, written consent and proof of renunciation of citizenship of another country. Or person is the husband of a female citizen, the couple must have lived in the country for 15 years and have a male child. Other conditions: can read and write Arabic, has an income, good character, not convicted of crime or offence in breach of trust or honor, good physical health, written consent and proof of renunciation of citizenship of another country.

Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.

Zuständige Stellen

Quellen & Stand

Zuletzt geprüft: 21.10.2026

  1. Oman Observer: Property-linked visas and residency rules
  2. Middle East Briefing: New Oman Golden Visa
  3. GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Rechtsstand 1.1.2024, CC BY 4.0)

Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.

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