Aufenthaltserlaubnis Österreich: welche Aufenthaltstitel es gibt – auch für Rentner und Familien –, wann ein Daueraufenthalt möglich ist und unter welchen Voraussetzungen man sich einbürgern lassen kann.
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Als EU-Bürger können Deutsche ohne Visum in Österreich leben und arbeiten. Wer länger als drei Monate bleibt, braucht innerhalb von vier Monaten eine Anmeldebescheinigung. Einbürgerung ist für EWR-Staatsangehörige nach sechs Jahren möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit muss dafür grundsätzlich aufgegeben werden.
Aufenthaltstitel
Freizügigkeit
EU-Freizügigkeit
Deutsche Staatsangehörige
Bis 3 Monate: nur gültiger Personalausweis oder Reisepass
Länger als 3 Monate: Arbeitnehmer, Selbstständige, Studierende oder Nichterwerbstätige mit ausreichenden Mitteln und Krankenversicherung
Anmeldung bei der zuständigen Behörde nach den Regeln des Landes
Gültigkeit: Kein Visum und keine Arbeitserlaubnis nötig; Anmeldebescheinigung je nach Land
Daueraufenthalt & Einbürgerung
Daueraufenthalt
nach 5 Jahren
Einbürgerung
in der Regel nach 6 Jahren
Doppelte Staatsangehörigkeit
nicht erlaubt – die bisherige Staatsangehörigkeit muss in der Regel aufgegeben werden
Nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt erhalten EWR-Bürger auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts.
Regulär sind 10 Jahre rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt nötig. Für Staatsangehörige eines EWR-Staates – also auch Deutsche – genügen 6 Jahre. Weitere Voraussetzungen: Deutschkenntnisse (B1), bestandener Staatsbürgerschaftstest, gesicherter Lebensunterhalt und Unbescholtenheit. Die bisherige Staatsangehörigkeit muss in der Regel zurückgelegt werden.
Weitere Wege zur Staatsangehörigkeit
Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit Österreicher/in: nach 6 Jahren Aufenthalt und 5 Jahren Ehe
Nachfahren von NS-Verfolgten: Anzeige nach § 58c StbG, ohne Aufenthalt und mit Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit
Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.
Einbürgerungsrecht im Überblick
Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.
Mindestaufenthalt
10 Jahre Aufenthalt
Verfahren
Ermessensentscheidung der Behörde
Bisherige Staatsangehörigkeit
Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit erforderlich
Sprache
Sprachnachweis bzw. Sprachtest
Staatskunde / Kultur
Staatskunde- bzw. Kulturtest
Ehe mit Staatsangehörigen
Erleichtert für Ehepartner (mit Aufenthaltsfrist)
Originalwortlaut der Regelungen (englisch) und Rechtsgrundlagen
Person has been resident in Austria for 10 years, of which 5 years with a permanent resident permit immediately before the application. Residence requirement can be reduced to six years if person has proof of sustainable personal integration.
Person has knowledge of Austrian democratic order and history and of the federal province responsible for the administration of naturalisation (naturalisation test).
Ehe (AUT 11(a) (1)-(3))
Person has been the spouse of a citizen for 5 years, with common household, and has been resident in Austria for 6 years, with a permanent residence permit at the time of the application. No residence requirement if the person left Austria with his/her spouse before May 9, 1945. Other conditions: see mode A06.
Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.
Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.