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Deutsche dürfen 90 Tage ohne Visum in Marokko bleiben. Wer länger bleibt, beantragt bei der Polizei bzw. Gendarmerie die Aufenthaltskarte (carte de séjour) – als Rentner, Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Ehepartner. Nach mehreren Jahren ist eine 10-jährige Karte möglich.
Aufenthaltstitel
Ruhestand / finanzielle Unabhängigkeit
Carte de séjour für Rentner
Rentner mit ausländischer Rente
Nachweis der Rente, die nach Marokko überwiesen wird (marokkanisches Bankkonto)
Wohnnachweis (Miet- oder Kaufvertrag), Führungszeugnis
Antrag bei der Polizei am Wohnort
Gültigkeit: 1 Jahr, verlängerbar
Arbeit
Carte de séjour für Arbeitnehmer
Angestellte marokkanischer Arbeitgeber
Vom Arbeitsministerium genehmigter Arbeitsvertrag
Gültigkeit: 1 Jahr, verlängerbar
Familie
Carte de séjour für Ehepartner
Ehepartner marokkanischer Staatsangehöriger
Heiratsurkunde
Gültigkeit: 1 Jahr, später 10 Jahre
Daueraufenthalt & Einbürgerung
Daueraufenthalt
nach 4 Jahren
Einbürgerung
in der Regel nach 5 Jahren
Doppelte Staatsangehörigkeit
erlaubt
Nach mehreren Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt (je nach Quelle 3–4 Jahre) kann eine 10-jährige Aufenthaltskarte beantragt werden.
Einbürgerung nach 5 Jahren gewöhnlichem Aufenthalt mit Arabischkenntnissen und Lebensunterhalt; sie wird selten gewährt. Marokko verlangt keinen Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit.
Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.
Einbürgerungsrecht im Überblick
Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.
Mindestaufenthalt
5 Jahre Aufenthalt
Verfahren
Ermessensentscheidung der Behörde
Bisherige Staatsangehörigkeit
Kein Verzicht nötig – doppelte Staatsangehörigkeit möglich
Nur für Ehefrauen von Staatsbürgern (mit Aufenthaltsfrist)
Originalwortlaut der Regelungen (englisch) und Rechtsgrundlagen
Aufenthalt (MOR 11(1))
Person has been resident in the country for at least 5 years.
Verzicht (MOR 11(1))
–
Sprache (MOR 11(1))
Sufficient knowledge of Arabic required.
Staatskunde (MOR 11(1))
–
Ehe (MOR 10)
Person is the wife of a citizen, with regular and continuous residence in Morocco for at least 5 years. Other conditions under A06 do not apply.
Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.
Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.