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Malaysia bietet mit „Malaysia My Second Home“ (MM2H) ein langfristiges Aufenthaltsprogramm für vermögende Personen sowie mit DE Rantau ein Visum für digitale Nomaden. Daueraufenthalt und Einbürgerung sind für Ausländer kaum zugänglich.
Aufenthaltstitel
Ruhestand / finanzielle Unabhängigkeit
Malaysia My Second Home (MM2H)
Ab 25 Jahren, Fokus auf Ruheständler und vermögende Personen
Festgeld bei einer malaysischen Bank nach Stufe: Silver rund 150.000 US$, Gold 500.000 US$, Platinum 1 Mio. US$
Kauf einer Immobilie mit Mindestpreis je Stufe
Antrag über eine lizenzierte MM2H-Agentur; unter 50 Jahren Mindestaufenthalt von 90 Tagen pro Jahr
Gültigkeit: Silver 5 Jahre, Gold 15 Jahre, Platinum 20 Jahre
Remote-Arbeit / Digital Nomad
DE Rantau Nomad Pass
Remote-Arbeitende, vor allem im Digital-/Tech-Bereich
Jahreseinkommen von mindestens 24.000 US$ (Tech-Talente)
Gültiger Arbeitsvertrag oder Aufträge
Gültigkeit: 3–12 Monate, verlängerbar um weitere 12 Monate
Arbeit
Employment Pass
Fachkräfte mit Jobangebot in Malaysia
Arbeitgeber beantragt den Pass; Mindestgehalt je Kategorie
Gültigkeit: bis zu 5 Jahre
Daueraufenthalt & Einbürgerung
Daueraufenthalt
keine Angabe
Einbürgerung
in der Regel nach 10 Jahren
Doppelte Staatsangehörigkeit
nicht erlaubt – die bisherige Staatsangehörigkeit muss in der Regel aufgegeben werden
Daueraufenthalt (Permanent Residence) wird nur selten und nach Ermessen vergeben, z. B. an Ehepartner von Malaysiern oder herausragende Fachkräfte.
Einbürgerung ist nach mindestens 10 bis 12 Jahren Aufenthalt mit Malaiischkenntnissen möglich, wird in der Praxis aber kaum gewährt. Malaysia erlaubt keine doppelte Staatsangehörigkeit.
Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.
Einbürgerungsrecht im Überblick
Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.
Mindestaufenthalt
10 Jahre Aufenthalt
Verfahren
Ermessensentscheidung der Behörde
Bisherige Staatsangehörigkeit
Kein Verzicht nötig – doppelte Staatsangehörigkeit möglich
Nur für Ehefrauen von Staatsbürgern (mit Aufenthaltsfrist)
Originalwortlaut der Regelungen (englisch) und Rechtsgrundlagen
Aufenthalt (Const 19, 16)
Person has been resident in Malaysia for 12 months immediately prior to the application, and was resident (holding Malaysian permanent resident status) in the country for 10 out of 12 years prior to the application.
Verzicht (Const 19, 16)
–
Sprache (Const 19, 16)
Adequate knowledge of Malay language
Staatskunde (Const 19, 16)
–
Ehe (Const 15(1), 15(5), 18)
Person is the female spouse of a male citizen and has been resident in Malaysia (holding Malaysian permanent resident status) for 2 years immediately preceding the application and intends to do so permanently. Other conditions: good character and oath of allegiance.
Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.
Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.