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Liechtenstein gehört zum EWR, schränkt die Wohnsitznahme aber stark ein: Aufenthaltsbewilligungen für EWR-Bürger werden kontingentiert und teils verlost. Viele Deutsche arbeiten deshalb als Grenzgänger. Die Einbürgerung ist nach 10 Jahren Wohnsitz möglich und verlangt den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit.
Aufenthaltstitel
Freizügigkeit
Freizügigkeit (EWR)
Deutsche Staatsangehörige
Bis 3 Monate: nur gültiger Personalausweis oder Reisepass
Länger als 3 Monate: Arbeitnehmer, Selbstständige, Studierende oder Nichterwerbstätige mit ausreichenden Mitteln und Krankenversicherung
Anmeldung bei der zuständigen Behörde nach den Regeln des Landes
Besonderheit Liechtenstein: Aufenthaltsbewilligungen für Wohnsitznahme werden kontingentiert (Verlosung) – Arbeit als Grenzgänger ist einfacher
Gültigkeit: Kein Visum und keine Arbeitserlaubnis nötig; Anmeldebescheinigung je nach Land
Daueraufenthalt & Einbürgerung
Daueraufenthalt
nach 5 Jahren
Einbürgerung
in der Regel nach 10 Jahren
Doppelte Staatsangehörigkeit
nicht erlaubt – die bisherige Staatsangehörigkeit muss in der Regel aufgegeben werden
Nach 5 Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt besteht ein Daueraufenthaltsrecht (Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG).
Einbürgerung aufgrund längerfristigen Wohnsitzes nach 10 Jahren ordentlichem Wohnsitz in Liechtenstein (Jahre vor dem 20. Lebensjahr zählen doppelt), mit Deutschkenntnissen (B1), Staatskundetest, gesichertem Lebensunterhalt und Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit. Daneben gibt es das ordentliche Verfahren mit Abstimmung in der Gemeinde.
Weitere Wege zur Staatsangehörigkeit
Ehe mit einer liechtensteinischen Person: erleichterte Einbürgerung bei längerem Wohnsitz und mindestens 3 Jahren Ehe
Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.
Einbürgerungsrecht im Überblick
Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.
Mindestaufenthalt
10 Jahre Aufenthalt
Verfahren
Ermessensentscheidung der Behörde
Bisherige Staatsangehörigkeit
Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit erforderlich
Sprache
Sprachnachweis bzw. Sprachtest
Staatskunde / Kultur
Staatskunde- bzw. Kulturtest
Ehe mit Staatsangehörigen
Erleichtert für Ehepartner (ohne Aufenthaltsfrist)
Originalwortlaut der Regelungen (englisch) und Rechtsgrundlagen
Aufenthalt (LIE 4(b)-4(e))
Person has had 10 years of uninterrupted lawful and main residence in Liechtenstein.
Verzicht (LIE 4(b)-4(e))
Renunciation of another citizenship required.
Sprache (LIE 4(b)-4(e))
Language test or certification required.
Staatskunde (LIE 4(b)-4(e))
Integration test required.
Ehe (LIE 5)
Person has been the spouse or registered partner for 5 years, or resided in Liechtenstein for 10 years before entering the marriage or registered partnership. Other condition: renunciation of citizenship of another country.
Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.
Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.