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Kenia vergibt Aufenthaltsgenehmigungen nach Klassen – etwa für Ruheständler (Klasse K), digitale Nomaden (Klasse N), Investoren (Klasse G) und Angestellte (Klasse D). Nach 7 Jahren ist der Daueraufenthalt möglich, die Einbürgerung ebenfalls nach 7 Jahren; die doppelte Staatsangehörigkeit ist erlaubt.
Aufenthaltstitel
Ruhestand / finanzielle Unabhängigkeit
Klasse K (Ruhestand)
Ab 35 Jahren mit Einkommen aus dem Ausland
Jährliches Nettoeinkommen von mindestens 24.000 US$ aus Rente oder anderen Quellen außerhalb einer Beschäftigung
Kein Arbeiten in Kenia
Gültigkeit: bis zu 2 Jahre, verlängerbar
Remote-Arbeit / Digital Nomad
Klasse N (Digital Nomad)
Remote-Arbeitende für ausländische Arbeitgeber oder Kunden
Gesichertes Jahreseinkommen von mindestens 24.000 US$ aus dem Ausland
Erklärung, nicht für kenianische Firmen zu arbeiten
Gültigkeit: bis zu 1 Jahr, verlängerbar
Investition
Klasse G (Investor/Unternehmer)
Unternehmer und Investoren
Investition von mindestens 100.000 US$ in ein kenianisches Unternehmen
Gültigkeit: bis zu 2 Jahre, verlängerbar
Arbeit
Klasse D (Angestellte)
Fachkräfte mit Arbeitgeber in Kenia
Nachweis, dass keine kenianische Fachkraft verfügbar ist
Gültigkeit: bis zu 2 Jahre
Daueraufenthalt & Einbürgerung
Daueraufenthalt
nach 7 Jahren
Einbürgerung
in der Regel nach 7 Jahren
Doppelte Staatsangehörigkeit
erlaubt
Daueraufenthalt kann nach 7 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (die letzten 3 ununterbrochen) beantragt werden; Ehepartner von Kenianern nach 3 Jahren Ehe.
Einbürgerung nach mindestens 7 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon die letzten 12 Monate ununterbrochen, mit Kiswahili-Kenntnissen und Landeskunde. Kenia erlaubt seit 2010 die doppelte Staatsangehörigkeit.
Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.
Einbürgerungsrecht im Überblick
Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.
Mindestaufenthalt
7 Jahre Aufenthalt
Verfahren
Ermessensentscheidung der Behörde
Bisherige Staatsangehörigkeit
Kein Verzicht nötig – doppelte Staatsangehörigkeit möglich
Erleichtert für Ehepartner (ohne Aufenthaltsfrist)
Originalwortlaut der Regelungen (englisch) und Rechtsgrundlagen
Aufenthalt (Const 15(2), KEN 13)
Person has been lawfully resident in Kenya for at least 7 years, including 12 months immediately prior to application.
Verzicht (Const 15(2), KEN 13)
–
Sprache (Const 15(2), KEN 13)
Person is able to understand speak KiSwahili or a local dialect.
Staatskunde (Const 15(2), KEN 13)
Person has adequate knowledge of Kenya and rights and duties of citizens.
Ehe (Const 15(1), KEN 11)
Person has been married to a citizen for a least 7 years and is not a prohibited immigrant.
Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.
Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.