Weitere
Permanencia transitoria (Kurzaufenthalt)
Deutsche Staatsangehörige bei der Einreise
- Gültiger Reisepass, kein Visum nötig
- Verlängerung des Aufenthalts bei der Migrationsbehörde möglich
Gültigkeit: bis zu 180 Tage (Art. 29 Ley 370)
Auswandern nach Bolivien
Aufenthaltserlaubnis Bolivien: welche Aufenthaltstitel es gibt – auch für Rentner und Familien –, wann ein Daueraufenthalt möglich ist und unter welchen Voraussetzungen man sich einbürgern lassen kann.
Mehr über Bolivien und Vergleich mit anderen Ländern in der kostenlosen auswander.com[munity]
Deutsche reisen visumfrei nach Bolivien ein. Wer bleiben möchte, beantragt bei der Dirección General de Migración (DIGEMIG) eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (permanencia temporal) für 1 bis 3 Jahre, etwa für Arbeit, Studium, Gesundheit oder Familie. Nach 3 Jahren folgt die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, ebenfalls nach 3 Jahren die Einbürgerung. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss man dafür nicht aufgeben.
Weitere
Deutsche Staatsangehörige bei der Einreise
Gültigkeit: bis zu 180 Tage (Art. 29 Ley 370)
Arbeit
Angestellte und Selbstständige mit Tätigkeit in Bolivien
Gültigkeit: 1 Jahr (2-mal verlängerbar), 2 Jahre (+1) oder 3 Jahre
Familie
Ehe-/Lebenspartner und Angehörige von Bolivianern oder Residenten
Gültigkeit: 1–3 Jahre
Studium
Studierende an bolivianischen Hochschulen
Gültigkeit: 1–3 Jahre
Weitere
Ausländer nach 3 Jahren befristetem Aufenthalt; Ehepartner, abhängige Kinder und Eltern ohne Frist
Gültigkeit: unbefristet; der Ausländerausweis wird beim SEGIP alle 5 Jahre erneuert
Nach mindestens 3 Jahren befristetem Aufenthalt kann die permanencia definitiva beantragt werden. Ehepartner, abhängige Kinder und unterhaltsberechtigte Eltern erhalten sie ohne diese Frist (Art. 31 Ley 370).
Einbürgerung nach 3 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt, mit ausdrücklichem Antrag, legaler Tätigkeit im Land und Nachweis der bisherigen Staatsangehörigkeit (Art. 41 Ley 370, Art. 142 Verfassung). Wer eingebürgert wird, muss die bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben (Art. 143 Verfassung).
Aus deutscher Sicht: Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen – eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob das Zielland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, steht oben.
Systematischer Vergleich nach dem GLOBALCIT Citizenship Law Dataset – Rechtsstand 1. Januar 2024. Spätere Reformen sind oben in unserer redaktionellen Zusammenfassung berücksichtigt.
Quelle: GLOBALCIT Citizenship Law Dataset (Vink, van der Baaren, Bauböck, Džankić, Honohan, Manby; EUI Robert Schuman Centre), CC BY 4.0 · Kategorien ins Deutsche übertragen und gekürzt.
Zuletzt geprüft: 20.10.2026
Redaktionell zusammengefasst aus den genannten amtlichen Quellen. Alle Angaben ohne Gewähr; Einwanderungsregeln ändern sich häufig. Sie ersetzen keine Rechtsberatung – maßgeblich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.